top of page

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen    Huckarde für Huckarde   .

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Dortmund.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

  • die Förderung des Sports;

  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im Voraus unbar zu leisten und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Die Höhe der Beiträge bestimmt jedes Mitglied selbst; die Mindesthöhe beträgt 20,00€ monatlich. Darüber hinaus sind jederzeit weitere Einzelspenden sowohl von Mitgliedern wie auch von Nicht-Mitgliedern möglich.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Einladung mit unsignierter eMail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre eMail Adresse mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer, dem Kassierer sowie zwei Beisitzern, namentlich dem Rechtsbeistand und dem Verantwortlichen für die Projekte.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer.

Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Dortmunder Tafel e.V., Amtsgericht Dortmund Registernummer VR5737AGBO

 

 

 

Dortmund, den 17.02.2015

 

ÜNTERSTÜTZEN SIE UNS

MITGLIED WERDEN

 

 



 

 

PROJEKTE BEANTRAGEN

 

Der Aufruf zur Meldung von Projekten erfolgt jährlich im November mit Einsendeschluss 31.01. des Folgejahres für die Ausschüttung im Frühjahr des Folgejahres.

SATZUNG
 

 

 

WIE KÖNNEN SIE HELFEN

Die Finanzierung des Vereins erfolgt über eine Mitgliedschaft, die monatlich mindestens 20,00 € kostet. Diese wird i.d.R. per Lastschrift eingezogen. Darüber hinaus besteht natürlich die Möglichkeit Einzelspenden an den Verein zu richten, z.B. aus Kollekten bei besonderen Anlässen.



WIE WERDEN DIE PROJEKTE GESAMMELT

Einmal im Jahr erfolgt über die Presse und per e-Mail eine Aufforderung zur Einreichung von Projektanträgen. Diese Projektanträge sind dann die Grundlage der Vergabe der Gelder.

 

WER ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERGABE
Die einzelnen Spender vergeben Punkte an die Projekte; die Projekte mit den meisten Punkten werden bedacht. So ist sichergestellt, dass keine Einzelperson einen entscheidenden Einfluß auf die Vergabe der Spenden hat.

 

AKTUELLES

Jährlich spendet die Huckarder Charity einen Betrag von mehr als 20.000 € an Vereine oder Organisationen im Dortmunder Stadtbezirk Huckarde. So leisten wir einen besonderen Beitrag für das soziale Miteinander in unserer Heimat.

 

Laden Sie den Projektantrag hier auf Ihren Computer.

 

 

bottom of page